Strompreis oder Gaspreis erhöht: Preiserhöhung bei Strom oder Gas – kann ich kündigen?

Ja: Sie dürfen zum Tag der Preiserhöhung kündigen, ohne Kündigungsfrist und auch während einer Mindestlaufzeit. Die Kündigung muss bis zu diesem Tag beim Versorger eingegangen sein. Vergleichen Sie vorher, damit der neue Vertrag nahtlos beginnt.

In vier Schritten

Vom Brief bis zum neuen Vertrag

01

Schreiben prüfen

Notieren Sie das Datum, ab dem der neue Preis gilt, sowie neuen Arbeits- und Grundpreis. Bis zu diesem Datum muss Ihre Kündigung beim Versorger sein.

02

Mehrkosten ausrechnen

Tragen Sie alten und neuen Preis in den Stromkostenrechner oder Gasrechner ein. So sehen Sie, was die Erhöhung im Jahr ausmacht.

03

Neuen Tarif vergleichen

Im Vergleich unten finden Sie Tarife für Ihre Postleitzahl. Achten Sie auf Preisgarantie, zwölf Monate Laufzeit und monatliche Abschläge.

04

Kündigen

Entweder kündigt der neue Anbieter für Sie – oder Sie kündigen selbst mit dem Schreiben unten. Bei knapper Zeit ist die eigene Kündigung sicherer.

Werkzeug

Kündigungsschreiben wegen Preiserhöhung

Füllen Sie die Felder aus, kopieren Sie den Text und schicken Sie ihn per E-Mail, über das Kundenportal oder per Einschreiben. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.

steht im Schreiben Ihres Versorgers
Ihr Kündigungsschreiben

Muster ohne Gewähr. E-Mail oder Kundenportal genügen (Textform). Bewahren Sie einen Nachweis über den Versand auf.

Tarifvergleich

Neue Tarife für Ihre Postleitzahl

Vergleichen Sie, bevor Sie kündigen: So wissen Sie, welcher Tarif ab dem Tag der Preiserhöhung günstiger ist. Strom und Gas wählen Sie über den Umschalter.

Vergleich über unseren Partner CHECK24. Schließen Sie über den Rechner einen Vertrag ab, erhalten wir eine Vergütung; Ihr Tarifpreis ändert sich dadurch nicht. Der Rechner zeigt die Tarife, die CHECK24 vergleicht, nicht zwingend alle Anbieter. So vergleichen wir

Der Vergleichsrechner braucht JavaScript. Direkt zum Vergleich bei CHECK24 (Partnerlink).

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Wann das Sonderkündigungsrecht nicht greift

Gibt der Versorger nur eine Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, entsteht kein Sonderkündigungsrecht. Steigen dagegen Netzentgelte, Umlagen oder der CO₂-Preis und der Versorger erhöht deshalb seine Preise, dürfen Sie kündigen.

Eine Preissenkung oder eine rein redaktionelle Änderung der Bedingungen berechtigt ebenfalls nicht zur Sonderkündigung. Eine laufende Preisgarantie schließt Erhöhungen des Anbieteranteils aus; prüfen Sie im Vertrag, welche Bestandteile sie umfasst.

Häufige Fragen zur Preiserhöhung

Bis wann muss ich nach einer Preiserhöhung kündigen?

Die Kündigung muss beim Versorger spätestens zu dem Tag ankommen, an dem der neue Preis gilt. Eine Kündigungsfrist müssen Sie nicht einhalten, und die Kündigung ist kostenlos. Warten Sie nicht auf die erste teurere Abrechnung.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch während der Mindestlaufzeit?

Ja. Erhöht der Versorger den Preis, dürfen Sie zum Änderungstag kündigen – auch wenn die Mindestlaufzeit noch läuft. Ausnahme: Der Versorger gibt nur eine Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter.

Wie früh muss der Versorger eine Preiserhöhung ankündigen?

Haushaltskunden muss er mindestens einen Monat vor der Änderung informieren, verständlich und mit Hinweis auf das Kündigungsrecht. Kam die Mitteilung zu spät, lassen Sie das von der Verbraucherzentrale prüfen.

Muss ich selbst kündigen oder macht das der neue Anbieter?

Der neue Anbieter kann für Sie kündigen. Bei knapper Zeit ist es sicherer, selbst in Textform zu kündigen – eine E-Mail genügt – und dem neuen Anbieter beim Abschluss mitzuteilen, dass bereits gekündigt ist.

Ich bin in der Grundversorgung – was gilt dann?

Aus der Grundversorgung kommen Sie jederzeit mit zwei Wochen Frist heraus, auch ohne Preiserhöhung. Ein Vergleich lohnt sich hier fast immer.

Rechtsgrundlagen

Stand 02.10.2026. Ohne Gewähr und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die aktuelle Gesetzeslage.