Kündigungsrechner Strom und Gas: Strom- oder Gasvertrag kündigen: So verpassen Sie keine Frist
Ihre Kündigung muss spätestens eine Kündigungsfrist vor dem Vertragsende beim Anbieter sein – gerechnet rückwärts vom Vertragsende. Bei Verträgen seit März 2022 beträgt die Frist höchstens einen Monat, nach der Erstlaufzeit sind sie jederzeit monatlich kündbar. Der Rechner nennt Ihren letzten Tag und trägt ihn in den Kalender ein.
Kündigungsfristen bei Strom und Gas
| Vertrag | Frist und Laufzeit |
|---|---|
| Grundversorgung | jederzeit, zwei Wochen Frist |
| Sondervertrag seit 1. März 2022 | Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre, Frist höchstens ein Monat; danach unbefristet und jederzeit mit einem Monat kündbar |
| Sondervertrag vor März 2022 | Frist bis zu drei Monate, stillschweigende Verlängerung bis zu zwölf Monate |
| Preiserhöhung | Sonderkündigung zum Änderungstag, ohne Frist |
| Umzug | sechs Wochen Frist zum Auszug oder später |
So rechnen Sie die Frist
Fristen werden rückwärts vom Vertragsende gezählt. Endet der Vertrag am 14. März und gilt eine Frist von einem Monat, muss die Kündigung spätestens am 14. Februar beim Anbieter eingegangen sein. Gibt es den Tag im Vormonat nicht – etwa den 31. –, gilt der letzte Tag dieses Monats. Es zählt der Eingang, nicht das Absenden; planen Sie deshalb ein paar Tage Puffer ein.
Form: E-Mail genügt
Bei Verträgen seit dem 1. Oktober 2016 darf der Anbieter keine strengere Form als die Textform verlangen. Eine E-Mail, das Kundenportal oder der Kündigungsbutton auf der Website reichen. Den Kündigungsbutton müssen Anbieter seit Juli 2022 anbieten, wenn man den Vertrag online abschließen kann; den Eingang müssen sie sofort bestätigen.
Nennen Sie in der Kündigung Name, Anschrift, Kundennummer, Zählernummer und den gewünschten Termin. Bitten Sie um eine Bestätigung mit Vertragsende.
Werkzeug
Kündigungsschreiben für Strom oder Gas
Mit Wunschtermin oder „zum nächstmöglichen Termin“. Kopieren und per E-Mail oder im Kundenportal senden.
Tarifvergleich
Bevor Sie kündigen: neuen Tarif finden
Schließen Sie den neuen Vertrag ab, solange die Frist läuft. Der neue Anbieter kann die Kündigung für Sie übernehmen.
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Häufige Fragen zur Kündigung
Welche Kündigungsfrist hat mein Stromvertrag?
Bei Verträgen, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, höchstens einen Monat zum Ende der Erstlaufzeit; danach sind sie jederzeit mit einem Monat kündbar. Ältere Verträge können bis zu drei Monate Frist haben. Die Grundversorgung ist jederzeit mit zwei Wochen kündbar.
Reicht eine Kündigung per E-Mail?
Ja. Bei Verträgen seit dem 1. Oktober 2016 darf der Anbieter keine strengere Form als die Textform verlangen. E-Mail, Kundenportal oder der Kündigungsbutton auf der Website genügen.
Wie berechne ich den letzten Kündigungstag?
Rückwärts vom Vertragsende: Endet der Vertrag am 14. März und gilt ein Monat Frist, muss die Kündigung bis zum 14. Februar beim Anbieter sein. Es zählt der Eingang, nicht das Absenden.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Verträge seit März 2022 verlängern sich nur noch auf unbestimmte Zeit und sind dann jederzeit mit einem Monat Frist kündbar. Ältere Verträge können sich um bis zu zwölf Monate verlängern.
Muss ich kündigen, bevor ich einen neuen Vertrag abschließe?
Nein. In der Regel kündigt der neue Anbieter für Sie. Selbst kündigen sollten Sie, wenn die Frist knapp ist oder Sie ein Sonderkündigungsrecht nutzen.
Rechtsgrundlagen
- § 309 Nr. 9 und 13 BGB – Laufzeit, Kündigungsfrist, Textform
- § 312k BGB – Kündigungsbutton
- §§ 187, 188 BGB – Fristberechnung
- § 20 StromGVV – Kündigung der Grundversorgung (Gas: § 20 GasGVV)
- § 41 Abs. 5 und 6 EnWG – Preisänderung, Sonderkündigung, Ausnahme Umsatzsteuer
- § 41b Abs. 5 EnWG – Kündigung bei Umzug
Stand 02.10.2026. Ohne Gewähr und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die aktuelle Gesetzeslage.
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